Brüssel, Luxemburg (epd). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling auch dann das Recht auf Familienzusammenführung, wenn er während des Verfahrens volljährig geworden ist. Das Recht auf Familienzusammenführung dürfe nicht mit der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung erlöschen, erklärten die Richter am Dienstag in Luxemburg. Sonst könnten Behörden die Bearbeitung absichtlich verzögern.
Vor dem EuGH ging es um den Fall eines unbegleiteten minderjährigen Syrers, der in Österreich als Flüchtling anerkannt worden war. Daraufhin beantragten seine Eltern und seine kranke Schwester Aufenthaltstitel, um zu ihm ziehen zu können. Die österreichischen Behörden wiesen die Anträge zunächst ab, weil der junge Mann nach Antragsstellung volljährig geworden war. Die Eltern legten Berufung ein. Das zuständige Wiener Gericht bat daraufhin den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie.